Ein- und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz
§ 7 StGB, § 28 StGB
GZ 14 Os 172/11t, 15.05.2012
Dem erstgerichtlichen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte ua mehrere Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 2, 84 Abs 1 erster Fall StGB verwirklicht.
Dem lag zugrunde, dass er eine Frau wiederholt mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte und wiederholt durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzte, was eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Das Erstgericht lastete ihm diese schwere Folge mehrfach an, nämlich sowohl bezüglich der Vergewaltigung als auch bezüglich der Körperverletzung in jedem einzelnen Fall.
OGH: Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen – hier: Vergewaltigung und Körperverletzung – die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
Dem Angeklagten ist die Qualifikation der schweren Folge nur ein Mal, und zwar bezüglich einer Vergewaltigung anzulasten.