Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken, nicht aber um bloß die Anwendung einer anderen, aus ihrer Sicht zweckmäßigeren Diversionsform anzustreben
§§ 198 ff StPO, § 209 StPO
GZ 12 Os 84/12p, 10.10.2012
OGH: Dem Angeklagten kommt ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion), nicht aber auf Anordnung einer bestimmten Art der diversionellen Erledigung zu. Für die Erledigung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf diversionelle Erledigung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Demnach kommt der Staatsanwaltschaft gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht (bloß) zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (zB wegen des Vorliegens von spezialpräventiven Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken. Der Zurückweisungsbeschluss des OLG war daher nicht zu beanstanden.