Die Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln
§ 84 StGB, § 258 StPO, § 281 StPO
GZ 11 Os 26/13b, 19.03.2013
OGH: Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
Im vorliegenden Fall war die Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO des Bf zurückzuweisen, denn die Ausführungen des Sachverständigen zu einer theoretisch möglichen früheren Abheilungsdauer der schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB bei sachgemäßer ärztlicher Behandlung waren mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht erörterungsbedürftig.
Auch konnte das von den Tatrichtern in der Hauptverhandlung als aggressiv eingeschätzte Verhalten des Angeklagten nicht als aktenwidrig bekämpft werden.