§ 21 Abs 2 GUG normiert ein Antragsrecht der Buchberechtigten hinsichtlich der bei der Ersterfassung als gegenstandslos nicht gespeicherten Eintragungen
§ 21 GUG, § 131 GBG, § 19 GUG, § 20 GUG
GZ 5 Ob 8/13g, 16.05.2013
OGH: Gem § 19 Abs 1 GUG waren bei der ADV-Grundbuchsumstellung die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Nur die Speicherung von Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass sie gem § 131 Abs 2 GBG gegenstandslos sind, konnte nach § 19 Abs 2 Z 1 GUG bei der Ersterfassung unterbleiben.
Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs (§ 20 GUG) gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19 GUG, so sind sie gem § 21 Abs 1 GUG auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchsachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. Das Korrektiv hinsichtlich gegenstandsloser Eintragungen (§ 131 Abs 2 GBG) findet sich in § 21 Abs 2 GUG. Danach sind auf Antrag Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gem § 19 Abs 2 Z 1 unterblieben ist, es sei denn, deren Löschung könnte nach § 133 GBG sogleich angeordnet werden. Diese Bestimmung normiert ein Antragsrecht der Buchberechtigten hinsichtlich der bei der Ersterfassung als gegenstandslos nicht gespeicherten Eintragungen.
Hier hat das Rekursgericht den Antrag auf Berichtigung durch Eintragung der mit Beschluss vom 10. 10. 1906 bewilligten Einverleibung der Eigentumsbeschränkung als Anregung zur Berichtigung des umgestellten Grundbuchs von Amts wegen iSd § 21 Abs 1 GUG aufgefasst. Der Ansicht, dass auch ein Antrag zum Anlass für ein amtswegiges Vorgehen in diesem Sinn genommen werden kann, tritt die Revisionsrekurswerberin nicht explizit entgegen.
Nach stRsp des OGH zur hier maßgeblichen Rechtslage nach dem AußStrG 1854 kommt die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution (materiell-rechtlich) erloschen ist, nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu. Dies gilt wegen der gesetzlichen Anordnung des § 158 Abs 1 AußStrG 1854 auch für die Fälle der sog konstruktiven Nacherbschaft. Damit entzog sich dem Grundbuchsgericht eine Beurteilung, ob die im händisch geführten Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentums zur Zeit der Grundbuchsumstellung gegenstandslos iSd § 131 Abs 2 lit a GBG war. Dem Rekursgericht ist damit beizupflichten, dass kein Fall des § 19 Abs 2 Z 1 GUG vorlag, weswegen es auch zur Vornahme der Berichtigung von Amts wegen befugt war (§ 21 Abs 1 GUG).