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Zivilrecht

OGH: Unheilbare Zerrüttung der Ehe und Abwägung des Verschuldens

Das Verhalten des Mannes, seine Ehefrau finanziell systematisch kurz zu halten, nackt bei den Kindern zu schlafen und auf diesbezügliche Vorwürfe und Befürchtungen nicht adäquat zu reagieren stellt überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe dar im Vergleich zum Verhalten der Frau, sich zu weigern, Deutsch zu lernen, und ihrem Mann Vorwürfe zu machen

03. 06. 2013
Gesetze:

§ 49 EheG


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Scheidung, Verschulden, Überwiegen


GZ 2 Ob 230/10b, 29.03.2011


 


OGH: Die Vorinstanzen haben bei der gebotenen Abwägung des beiderseitigen Gesamtverhaltens angesichts der festgestellten Verdachtsmomente die gegen den Beklagten erhobenen Anschuldigungen nicht als schuldhafte Eheverfehlungen der Klägerin qualifiziert. Weiters sahen sie darin einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für das Verlassen der Ehewohnung. Die Klägerin trifft auch nicht der Vorwurf einer zerrüttungskausalen Verweigerung eheberatender und/oder familientherapeutischer Maßnahmen. Ebenso kann ihr nicht angelastet werden, dass sie zur Abklärung ihres Verdachts nichts unternommen habe. Als beachtenswerte Eheverfehlung fällt demnach auf Seiten der Klägerin nur ins Gewicht, dass sie entgegen dem Wunsch des Beklagten keine Bereitschaft zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse zeigte und dadurch selbst die von ihr bemängelte Isolation begünstigte. Des Weiteren trägt sie infolge ihrer überschießenden Reaktionen zwar einen erheblichen Anteil an dem eskalierenden Streit vom 4. 10. 2008; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits tiefgreifend zerrüttet war.


 


Dem steht das Verhalten des Beklagten gegenüber, der dadurch, dass er die Klägerin ab ihrer Übersiedlung nach Österreich Ende 2003 bis zuletzt finanziell „systematisch kurz hielt“, ihr kein fixes Wirtschafts- und Taschengeld zubilligte und Rechenschaft für die Verwendung der „je nach Bedarf“ überlassenen Geldbeträge verlangte, die Zerrüttung der Ehe eingeleitet hat. Indem er auf die erstmals im Jahr 2007 erhobenen Vorwürfe und - ihm daher auch erkennbaren - Ängste der Klägerin nicht adäquat reagierte, lieferte er auch den entscheidenden Beitrag dafür, dass sich die Zerrüttung der Ehe zur unheilbaren entwickelte. In diesem Zusammenhang ist va festzuhalten, dass der Beklagte sein Verhalten, nackt bei den Kindern zu schlafen, trotz der Vorwürfe der Klägerin zunächst nicht geändert und gerade deshalb selbst den maßgeblichen Anteil an der von ihm der Klägerin zugeschriebenen Zerstörung der Vertrauensbasis hat. Dazu kommt, dass er nach dem Auszug der Klägerin sämtliche Unterhaltsleistungen für sie und die Kinder umgehend einstellte, was als Verletzung deren weiterhin schutzwürdigen Interessen trotz der bereits eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe bei der Verschuldensabwägung nicht unberücksichtigt bleiben kann.


 


Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage tritt das Fehlverhalten der Klägerin in seiner Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung der Ehe fast vollständig in den Hintergrund. Die Revision erweist sich deshalb iSd ersten Eventualantrags als berechtigt, weshalb das überwiegende Verschulden des Beklagten auszusprechen ist.

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