Ein in einem ex-parte-Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO
Art 32 EuGVVO, Art 38 EuGVVO, Art 6 EMRK
GZ 3 Ob 123/12b, 19.09.2012
Ein italienischer Kläger erwirkte gegen ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Italien einen Mahnbescheid, wodurch das österreichische Unternehmen verpflichtet wurde, rund 2,7 Millionen EUR zu bezahlen.
OGH: Grundsätzlich können Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Union in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass der italienische Mahnbescheid ohne jede Anhörung des österreichischen Unternehmens erlassen und auch sofort in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. In diesem Fall kommt eine Vollstreckung in Österreich nicht in Betracht, weil das rechtliche Gehör des österreichischen Beklagten nicht gewahrt wurde, er also keine Möglichkeit hatte, seine Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen.