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Verfahrensrecht

OGH: Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO und Haftung eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person wegen Konkursverschleppung

Das Vorstandsmitglied eines Vereins haftet dem Neugläubiger für den Vertrauensschaden, den dieser durch die Begründung einer Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit des Vereins erlitten hat

27. 05. 2013
Gesetze:

§ 69 IO, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 1304 ABGB, §§ 66 ff IO


Schlagworte: Insolvenzrecht, Schadenersatzrecht, Konkursverschleppung, juristische Person, Haftung des organschaftlichen Vertreters, Mitverschulden, Vertrauensschaden


GZ 2 Ob 117/12p, 11.10.2012


 


Die für das beklagte Vorstandsmitglied erkennbare Zahlungsunfähigkeit des Vereins trat objektiv Ende 1999 ein. Im Dezember 2000 wurde der Kläger um eine kurzfristige Geldaushilfe iHv 25 Mio S für den Verein ersucht. Dabei wurde ihm ein kurzfristiger Liquiditätsengpass vorgespiegelt und dessen Behebung aus verschiedenen Einkunftsquellen innerhalb eines Monats in Aussicht gestellt. Der Kläger gewährte die finanzielle Hilfe in Form einer Garantieerklärung gegenüber der kreditgebenden Bank. In der Folge wurde der Garantiebetrag abgerufen. Über das Vermögen des Vereins wurde der Konkurs eröffnet.


 


Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger den um die Konkursquote gekürzten Vertrauensschaden zu.


 


OGH: § 69 Abs 2 und 3 KO - die (gleichlautenden) Bestimmungen der IO sind auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar - verpflichtet ua die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach hA um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, das alle Gläubiger vor (weiteren) Schäden durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung schützen soll. Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. § 69 Abs 2 KO verfolgt überdies nicht nur den Schutz der Alt- und Neugläubiger vor Quotenschäden (Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer, bei rechtzeitiger Antragstellung erzielbarer Konkursquote), sondern es hat diese Bestimmung auch den Schutz der Neugläubiger vor (weitergehenden) Vertrauensschäden zum Ziel. Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert.


 


Es trifft zu, dass der OGH in der Entscheidung 1 Ob 134/07y die Ansicht vertrat, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst sein könnte und - je nach konkretem Kenntnisstand - bei der Gewährung von Darlehen an den Schuldner auch ein Mitverschulden in Betracht komme. Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden sei auch, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt worden sei.


 


Diese Beurteilung stellt typischerweise auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ab und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.


 


Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger wider besseres Wissen ein kurzfristiger Liquiditätsengpass „vorgespiegelt“ und dessen Behebung aus Transfer- und Fernsehgeldern innerhalb eines Monats in Aussicht gestellt. Der Zeitpunkt des Gesprächs wurde überdies so gewählt, dass der Kläger unter Zeitdruck geriet und seine Entscheidung treffen musste, ohne vorher besondere Recherchen über die finanzielle Situation des Vereins anstellen zu können. Dass ihm dies als privater Garant auch gar nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat der OGH in der über eine Anfechtungsklage des Masseverwalters gegen den nunmehrigen Kläger ergangenen Entscheidung 9 Ob 52/06x bereits klargestellt.


 


Unter diesen Prämissen beruht die Beurteilung der Vorinstanzen, dass den Kläger kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffe, auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 134/07y liegt nicht vor.

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