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Verfahrensrecht

OGH: Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung (iZm Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis)

Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen; die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen

27. 05. 2013
Gesetze:

§§ 577 ff ZPO, § 581 ZPO, § 914 ABGB


Schlagworte: Schiedsverfahren, Schiedsvereinbarung, Streitigkeiten aus Gesellschaftsverhältnis, Auslegung


GZ 6 Ob 47/13z, 08.05.2013


 


OGH: Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.


 


Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrags sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen. Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteienwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Der äußerste Wortsinn ist jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen.


 


Vor dem Hintergrund dieser Rsp und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rechtsanwalts GmbH die Rechtsanwalts OEG fortsetzte und der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts die Zahlungen leistete, um im Rahmen einer Rechtsanwaltsgemeinschaft dauerhaft mit den Beklagten tätig zu werden, ist die Auslegung des weiten Wortlauts (arg: Streitigkeiten „überhaupt aus dem Gesellschaftsverhältnis“) der Schiedsklausel unter Bedachtnahme auf ihren Zweck durch das Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig. Dass die Streitteile einen übereinstimmenden anderen Willen hatten, konnte das Erstgericht nicht feststellen.


 


Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers führt der Umstand, dass die Rechtsanwalts GmbH beendet wurde, nicht zur Wirkungslosigkeit der Schiedsklausel. Es trifft zwar zu, dass eine in einem Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und idR ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Der OGH hat nämlich bereits ausgesprochen, dass die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede auch für Streitigkeiten gilt, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen, was hier der Fall ist.

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