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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsunfähigkeitspension – zur Frage der Befristung der Pensionsleistung

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension liegen nicht vor, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, da in diesem Fall keine dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist; ist eine Operation zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, so ist das Leistungskalkül bei lebensnaher Betrachtung als nicht besserungsfähig zu betrachten und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd § 256 Abs 2 ASVG auszugehen

27. 05. 2013
Gesetze:

§ 256 ASVG, § 271 ASVG, § 254 ASVG, § 273 ASVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension, Befristung, unzumutbare Operation


GZ 10 ObS 8/13v, 16.04.2013


 


OGH: Die Berufsunfähigkeitspension gebührt nach § 256 Abs 1 iVm § 271 Abs 3 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung ist die Pension zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG).


 


Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Entsprechend dem geltenden Recht ermögliche die Regelung auch eine Befristung für einen kürzeren Zeitraum, falls die medizinische Beurteilung des Versicherten eine entsprechend rasche Besserung seines Gesundheitszustands erwarten lasse. Sinnvollerweise müsse jedoch vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen sei.


 


Für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension muss daher eine die gesetzliche Befristung übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit bestehen. Nach der Rsp liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension nicht vor, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, da in diesem Fall keine dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist.


 


Im vorliegenden Fall ist von einer die gesetzliche Befristung übersteigenden Dauer der Berufsunfähigkeit der Klägerin auszugehen. So kann sie derzeit aufgrund einer spastischen Hemiparese, die das gesamte linke Bein betrifft, im Normalfall eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von 30 Minuten nicht zurücklegen. Nach den Feststellungen wird sich die Fähigkeit der Klägerin, einen solchen üblichen Anmarschweg bewältigen zu können, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern, sondern eher verschlechtern. Eine allfällige für den Einsatz am Arbeitsmarkt relevante Verbesserung der Gehleistung der Klägerin könnte daher nur durch duldungspflichtige Operationen erzielt werden. Etwaige operative Maßnahmen, wie eine prothetische Versorgung oder eine Versteifungsoperation, sind aber für die Klägerin mit hohen Risiken verbunden und es ist daher ein Zuwarten so lange als möglich aus medizinischen Gründen indiziert. Nach den weiteren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H, die den Feststellungen des Erstgerichts zugrundeliegen, ist bei der Klägerin aufgrund ihrer Vorschädigung ein wesentlich erhöhtes Operationsrisiko gegeben. Wenn sich diese Operationsrisiken verwirklichen, so können die Folgen daraus bis zur Oberschenkelamputation und bis zum Angewiesensein auf einen Rollstuhl reichen.


 


Zutreffend macht die Klägerin geltend, dass diese genannten möglichen Operationen nicht duldungspflichtig sind und daher für die Beurteilung der Frage einer möglichen Besserung ihres Gesundheitszustands nicht berücksichtigt werden können. Ist eine Operation zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, so ist nämlich das Leistungskalkül bei lebensnaher Betrachtung als nicht besserungsfähig zu betrachten und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd § 256 Abs 2 ASVG auszugehen. Es muss daher bei realistischer Einschätzung im vorliegenden Fall sinnvollerweise vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, weil das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit der Klägerin anzunehmen ist. Sollte eine nicht vorhergesehene Besserung des Gesundheitszustands und der für die Einordenbarkeit am Arbeitsmarkt relevanten Gehleistung der Klägerin eintreten, bestünde für die beklagte Partei die Möglichkeit einer Entziehung der Pensionsleistung gem § 99 ASVG.

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