„Erlassung“ (der Zwangsstrafverfügung) iSd § 283 Abs 2 UGB ist nicht iSv „Zustellung“ zu verstehen
§ 283 UGB, § 277 UGB
GZ 6 Ob 56/13y, 08.05.2013
Die Revisionsrekurswerber stehen auf dem Standpunkt, das Wort „Erlassung“ in § 283 Abs 2 UGB sei iSv „Zustellung“ zu verstehen. Daher stehe der Umstand, dass der Jahresabschluss einen Tag vor der Zustellung der Zwangsstrafverfügung eingereicht worden sei, der Bestrafung entgegen.
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass § 283 Abs 2 Satz 1 UGB die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung.