Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
§ 281 StPO
GZ 11 Os 12/13v, 19.03.2013
OGH: Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
Im gegenständlichen Fall konnten zusätzlich notwendige Erhebungen iZm einer DNA-Expertise folglich mit einer Mängelrüge nicht nachträglich eingefordert werden. Auch „dass der DNA-Beweis nicht gelungen“ sei, ist eine bloße Hypothese des Bf, mit der sich das Erstgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt auseinandersetzen musste, dass sich die Methoden zur Exploration der DNA in Österreich und Deutschland unterscheiden.