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Strafrecht

OGH: Fortführungsanträge sind dem Beschuldigten zur Äußerung zuzustellen

Vor Entscheidung über die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft beendeten Ermittlungsverfahrens muss das rechtliche Gehör gewahrt werden

27. 05. 2013
Gesetze:

§ 196 StPO, § 6 StPO


Schlagworte: Fortführungsanträge, rechtliches Gehör


GZ 13 Os 51/12t, 30.08.2012


 


Ein Unternehmen erstattete Betrugsanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Zwei Personen hätten unredlich Fahrzeugreifen bestellt und bezogen. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch die Beweislage als unzureichend an und beendete das Ermittlungsverfahren.


 


Das Unternehmen beantragte hierauf die Fortführung des Verfahrens, weil die Staatsanwaltschaft Beweise übergangen habe. Ein Dreirichtersenat des LG gab dem Antrag statt und ordnete die Fortführung des Ermittlungsverfahrens an, ohne zuvor den Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


 


Die Generalprokuratur erhob gegen den Beschluss des LG Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Das LG habe die Bestimmungen über das rechtliche Gehör missachtet.


 


OGH: Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in § 196 Abs 3 StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach § 6 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.

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