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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit des HeimAG im Spital

Bei vorübergehenden psychischen Komplikationen eines im Spital behandelten Patienten sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach dem HeimAG nicht zulässig

27. 05. 2013
Gesetze:

§ 2 HeimAG


Schlagworte: Freiheitsbeschränkung, Heimaufenthalt, Spital, Krankenhaus, Gesundheitsrecht, Medizinrecht, Pflege, Betreuung


GZ 8 Ob 64/10k, 25.08.2011


 


Der Betroffene stürzte bei Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. In der Folge wurde er an einer Universitätsklinik für Neurochirurgie behandelt. Er litt ua an Lähmungen und einem hirnorganischem Psychosyndrom als Folge des Unfalls. Er wurde bis 30.6.2009 mechanischer und medikamentöser Freiheitsbeschränkungen unterzogen. Der Bewohnervertreter beantragte beim Außerstreitgericht, die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen für unzulässig zu erklären.


 


OGH: In Krankenanstalten sind die Bestimmungen des HeimAG auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen (§ 2 Abs 1 HeimAufG). Ausgenommen sind nur jene Patienten, die erst wegen bzw iZm der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Vom Zweck der Regelungen des HeimAG sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und - bei sonst ganz vergleichbaren Umständen - in Krankenanstalten nicht.


 


Die Vorinstanzen gehen in ihren Entscheidungen zwar ebenfalls von dieser Rechtslage aus, leiten aber aus dem Umstand, dass der Patient bereits im Zeitpunkt der Überstellung in die neurologische Universitätsklinik aufgrund der Unfallfolgen psychisch beeinträchtigt war, die Anwendbarkeit des HeimAG ab.


 


Diese Auffassung steht mit der jüngeren Rsp des OGH nicht in Einklang.


 


Der vorliegende Sachverhalt ist den in den zit Entscheidungen beschriebenen Fällen weitgehend vergleichbar. Der betroffene Patient erlitt eine Unfallverletzung, deren Heilungsverlauf mit Komplikationen verbunden war und der zu ähnlichen psychomotorischen Ausfällen führte, wie sie auch nach einem Schlaganfall oder im Zuge eines postoperativen Durchgangssyndroms auftreten. Die Behandlung durch einen flüssigkeitsableitenden Shunt, wie sie in der neurochirurgischen Universitätsklinik durchgeführt wurde, war einschließlich der daran anschließenden stationären Behandlung nach den Feststellungen Teil der Behandlung der Unfallfolgen mit dem Ziel, die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen. Ein Bedarf nach ständiger Pflege und Betreuung wegen einer von den Unfallfolgen unabhängigen psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung bestand nicht.

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