Eine Regelung (zwischen den Eltern), wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht eines Elternteils diese von einem Dritten oder dem anderen Elternteil getragen wird, bedarf nach der Rsp nur, um hinsichtlich des betroffenen mj Kindes Wirksamkeit zu erlangen, der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung; die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Eltern zueinander, werden jedoch durch die Erteilung (oder Versagung) einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen; entsprechende Vereinbarungen sind (wegen Sittenwidrigkeit) nur insoweit wirksam, als dadurch nicht in rechtlich geschützte Interessen des Kindes eingegriffen wird
§ 140 ABGB, § 879 ABGB
GZ 4 Ob 225/12k, 19.03.2013
OGH: Es liegt nahe, die am 10. 8. 1999 anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung von den Streitteilen geschlossene Vereinbarung, wonach die Tochter bei der Beklagten lebt und diese freiwillig die Kosten für deren Pflege und Erziehung trägt, dahin auszulegen, dass damit die Streitteile beabsichtigten, dass die Beklagte nicht nur die alleinige Obsorge für das gemeinsame Kind übernimmt, sondern auch allein für deren Unterhalt aufkommt; dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei ihren Eltern lebt und gemeinsam mit ihrem Kind von diesen erhalten wird, der Kläger hingegen nur über relativ geringe Einkünfte verfügt.
Eine Regelung (zwischen den Eltern), wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht eines Elternteils diese von einem Dritten oder dem anderen Elternteil getragen wird, bedarf nach der Rsp nur, um hinsichtlich des betroffenen mj Kindes Wirksamkeit zu erlangen, der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Eltern zueinander, werden jedoch durch die Erteilung (oder Versagung) einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht betroffen. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (uU sogar schlüssig) getroffen werden. Die grundsätzliche Dispositionsfähigkeit der Eltern in der Gestaltung ihres internen Lastenausgleichs ist jedoch eingeschränkt: Entsprechende Vereinbarungen sind (wegen Sittenwidrigkeit) nur insoweit wirksam, als dadurch nicht in rechtlich geschützte Interessen des Kindes eingegriffen wird. Als sittenwidrig wurden derartige Zusagen nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Umstände beurteilt, wie etwa dann, wenn der Vater auf einen Schwangerschaftsabbruch drängte und die Mutter unter Druck setzte, um eine solche Vereinbarung zu erreichen; bei einer Vereinbarung, mit der sich ein Elternteil verpflichtet, das Kind nicht zu besuchen, sodass insoweit in das Recht des Kindes auf elterlichen Kontakt eingegriffen wird oder wenn die Einhaltung sittenwidriger Teile einer Gesamtvereinbarung durch die Unterhaltsvereinbarung bestärkt und verfestigt werden soll, indem sie den Anreiz erhöht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen.
Durch die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung wird in die rechtlichen Interessen des gemeinsamen Kindes nicht eingegriffen, sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger blieb unberührt. Dementsprechend wurde der Kläger auch gerichtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet (was Grundlage der Klage ist; vgl Neuhauser in Schwimann/Kodek ABGB4 § 140 Rz 5, der darauf verweist, dass die Unterhaltsinteressen des Kindes mangels eigener Bindung an die Vereinbarung der Eltern nur in Ausnahmefällen beeinträchtigt werden).
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass auch die Unterhaltsvereinbarung der Streitteile der Umstandsklausel unterliegt.
Ob sich die für die Beurteilung der Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung der Streitteile maßgeblichen Lebensumstände bereits vor Februar 2001 geändert haben, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, weil für den Zeitraum der Übersiedlung der Beklagen nach Österreich 1999 bis Jänner 2001 vom Kläger keine Regressansprüche erhoben wurden. Für den aufgrund des Klagebegehrens maßgeblichen Zeitraum vom Februar 2001 bis August 2003 ist aber bereits im Aufhebungsbeschluss vom 8. 4. 2008 (4 Ob 232/07g) ausgesprochen worden, dass die Änderung der Lebensumstände der Streitteile keine die Ungültigkeit der Vereinbarung bewirkende Änderung maßgeblicher Umstände bedeutet hat.