Eine von einem Kreditinstitut durchgeführte Zession einer Kreditforderung an ein nicht dem österreichischen Bankgeheimnis unterliegendes Kreditinstitut ist nichtig
§ 879 ABGB, §§ 1392 ff ABGB, § 38 BWG
GZ 9 Ob 34/12h, 26.11.2012
Die drei Beklagten hatten in Prag ein Grundstück erworben und ein Haus gebaut. Dafür hatten sie bei einer österreichischen Bank einen Kredit aufgenommen. Sie konnten den Kredit nicht zurückzahlen. Die österreichische Bank zedierte ihre Kreditforderung – nachdem sie diese erfolglos fällig gestellt hatte – an ein tschechisches Kreditinstitut. Das tschechische Kreditinstitut brachte Klage ein. Die Beklagten wendeten dagegen die zivilrechtliche Nichtigkeit der erfolgten Zession ein.
OGH: Die im Zuge einer Zession notwendige Informationsweitergabe steht in einem Spannungsverhältnis zur Geheimhaltungspflicht nach § 38 BWG.
Aus der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs 2 RAO wurde eine Unabtretbarkeit von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts abgeleitet und als Rechtssatz festgehalten: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gem § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts aufgrund der Übertretung eines gesetzlichen Verbots in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Zessionar ebenso Rechtsanwalt ist, weil er mangels eines Mandatsverhältnisses zum Drittschuldner nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Dieser Grundsatz wurde auch auf Wirtschaftstreuhänder (§ 91 Abs 1 WTBG) und „Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen“, erstreckt.
Aus den gesetzlichen und von der Rsp entwickelten Durchbrechungen des Bankgeheimnisses geht hervor, dass dem Bankgeheimnis keine absolute Stellung zukommt. Nicht zu übersehen ist auch, dass ein vertragswidriges Verhalten des Kreditnehmers seine Schutzwürdigkeit reduziert, weil dem Kreditgeber in diesem Fall Betreibungsschritte und damit auch die Offenlegung der Kreditdaten, etwa gegenüber einem Rechtsvertreter oder in einem Gerichtsverfahren (vgl § 38 Abs 2 Z 7 BWG), zuzugestehen sind. Die zur Verschwiegenheitspflicht freier Berufe entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf das Bankgeheimnis übertragbar.
Die Rechtsfolge einer Verletzung des Bankgeheimnisses kann nicht anders als bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO bzw § 91 Abs 1 WTBG gesehen werden: Die Übertretung eines gesetzlichen Verbots führt zur Nichtigkeit der Abtretung (§ 879 Abs 1 ABGB).
Zusammenfassend stellt es daher einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.