Auf die Irrtumsanfechtung kann außerhalb des KSchG und soweit der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde, verzichtet werden
§ 871 ABGB
GZ 5 Ob 136/12d, 17.12.2012
Bei einer GmbH trat ein Gesellschafter seine Anteile an einen anderen ab. Der Wert der abgetretenen Anteile wurde durch die Steuerberaterkanzlei der GmbH berechnet. Etwa ein Jahr später kam es zu erheblichen Vorsteuernachzahlungen. Der Wert der abgetretenen Anteile war dementsprechend niedriger.
OGH: Geht man von einem gemeinsamen Irrtum der vertragschließenden Teile über einen der Berechnung des Abtretungspreises zugrunde zu legenden Parameter, hier die Höhe des Eigenkapitals der Gesellschaft, aus und legt man weiters zugrunde, dass ein solcher Irrtum den Vertrag nicht gehindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, wäre nach Irrtumsregeln eine Vertragskorrektur vorzunehmen. Diese bestünde darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig zu mindern wäre.
Dann, wenn eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen erfolgt und Einvernehmen darüber besteht, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen abgeschlossen wird, handelt es sich nicht bloß um einen Motivirrtum. Ein solcher Kalkulationsirrtum ist § 871 ABGB direkt subsumierbar.
Die Parteien des Abtretungsvertrags haben aber wechselseitig auf eine Anfechtung des Vertrags, insbesondere gestützt auf Willensmängel, wozu auch die Irrtumsanfechtung zu zählen ist, ausdrücklich verzichtet. Auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums kann außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG im Vorhinein verzichtet werden, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde. Generell ist ein Verzicht auf die Irrtumsanfechtung zulässig und nicht sittenwidrig.