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Verkehrsrecht

VwGH: Sonderfälle der Entziehung gem § 26 FSG

Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen

26. 05. 2013
Gesetze:

§ 26 FSG, § 7 FSG, § 25 FSG, § 99 StVO


Schlagworte: Führerscheinrecht, Sonderfälle der Entziehung, Mindestentziehungszeiten


GZ 2010/11/0077, 20.02.2013


 


Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bf wegen des Lenkens eines Kfz am 28. Juni 2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4%o rechtskräftig einer Übertretung des § 99 Abs 1a StVO schuldig erkannt wurde.


 


VwGH: Zur Übertretung des § 99 Abs 1a StVO hat der VwGH im Erkenntnis vom 17. November 2009, 2009/11/0023, auf dessen Entscheidungsgründe gem § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass diese zwar in § 26 Abs 1 FSG der (auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden) Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl I Nr 15/2005, nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies könne aber nicht dazu führen, dass diejenige Person, welche eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, insofern günstiger gestellt wäre als eine Person, die nur die weniger gravierende Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO begangen hat. Daher sei § 26 Abs 1 erster Satz FSG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen sei.


 


Läge der Bf daher nur die am 28. Juni 2009 begangene Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO zur Last, so wäre ihre Lenkberechtigung gem § 26 Abs 1 erster Satz FSG lediglich für die in dieser Gesetzesstelle fix vorgegebene Dauer von einem Monat zu entziehen gewesen.


 


Die belBeh hat jedoch eine Entziehung der Lenkberechtigung der Bf für die Dauer von 10 Monaten bestätigt, dies ausschließlich mit dem begründenden Hinweis darauf, dass die Bf im Jahre 2006 ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Zu prüfen ist daher, ob dieser Umstand eine Überschreitung der genannten Entziehungsdauer von einem Monat auf das Zehnfache rechtfertigt.


 


Wie der VwGH im zitierten Erkenntnis 2009/11/0023 unter Hinweis auf seine ständige Judikatur ausgeführt hat, stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.


 


Soweit die belBeh im Fall der Bf einen solchen Umstand in dem im Jahre 2006 verwirklichten (somit bereits Jahre zurückliegenden) Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand erblickt (nähere Feststellungen dazu finden sich im angefochtenen Bescheid nicht), ist ihr unter Zugrundelegung der hier noch maßgebenden Fassung des FSG zu entgegnen, dass sich angesichts der seit dem Vordelikt verstrichenen Zeit die Prognose, die Bf werde ihre Verkehrszuverlässigkeit erst etwa 10 Monate nach dem Vorfall vom 28. Juni 2009 wieder erlangen, als überhöht erweist.


 


Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch der Einwand der Bf zutrifft, im Jahr 2006 sei das Delikt in Deutschland verwirklicht worden, sodass sich die belBeh mit den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 FSG hätte auseinandersetzen müssen.


 


Bei diesem Ergebnis bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Führerschein der Bf iSd § 39 FSG abgenommen wurde und die Dauer der Entziehung daher gem § 29 Abs 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen gewesen wäre.


 


Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten somit gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

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