Nach stRsp des VwGH führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Bf durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat
§ 42 VwGG
GZ 2008/02/0254, 19.10.2012
VwGH: Soweit die Bf meint, das sämtliche Verfahrensverstöße der belangten Behörde (Aktenwidrigkeit, Verletzung des Parteiengehörs, fehlende Begründung etc) relevant seien, ohne dass im Detail Ausführungen erforderlich seien, übersieht sie, dass nach stRsp des VwGH eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Bf durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Ein solches konkretes Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet, weshalb auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht erkennbar ist.