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Arbeitsrecht

VwGH: Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen – zur Auslegung des § 113e Abs 2 Z 4 GehG

Allgemeine Ausführungen

22. 05. 2013
Gesetze:

§ 113e GehG


Schlagworte: Gehaltsrecht, Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen, Funktionszulage, Verwendungsänderung


GZ 2012/12/0103, 17.04.2013


 


Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Anspruch auf Zulage nach § 113e GehG entgegen der Ansicht der belBeh nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 geendet habe, sondern ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bescheides vom 28. März 2006 (sohin ab 1. April d.J.) bis zu Ablauf des 30. März 2009 gebührt habe, woraus sich die Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach § 113h GehG für den anschließenden Zeitraum vom 1. April 2009 bis einschließlich 30. März 2012 ergäbe. Es stehe doch im offensichtlichen und eindeutigen Widerspruch zum Gesetzessinn und bedeute die Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes. Die Tatbestandselemente des § 113e Abs 2 Z 4 GehG "bei Beibehaltung des Arbeitsplatzes enden würde" unterstelle ganz eindeutig, dass der Arbeitsplatz nicht beibehalten worden sei. Im Beschwerdefall sei eindeutig zu konstatieren, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Bf ohne die Organisationsänderung (ebenfalls) auf seinem Arbeitsplatz geblieben wäre, diesfalls aber weiterhin die höheren Bezüge erhalten würde. Das Absenken seines Monatsbezuges resultiere ausschließlich aus der Organisationsänderung, die völlig außerhalb seiner Sphäre und Ingerenz gelegen sei. Der Gesetzgeber habe für Fälle dieser Art die generelle Regel aufgestellt, dass insgesamt sechs Jahre lang ein finanzieller Verlust durch Ergänzungen hintangehalten werden solle. Eine sinngemäße Gesetzesinterpretation führe zum Ergebnis, dass dies auch im Beschwerdefall zu gelten habe.


 


Im Beschwerdefall ist in Auslegung des § 113e Abs 2 Z 4 GehG die Frage zu beantworten, ob die Gebührlichkeit der Zulage mit Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes der (Wieder)Bestellung als Polizeidirektor oder drei Jahre nach Wirksamkeit der mit Bescheid vom 28. März 2006 verfügten Verwendungsänderung endete.


 


VwGH: Aufgrund des Art 2 Z 141 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 entfielen der (bisherige) vorletzte und letzte Satz des § 175 Abs 32 Z 10 GehG mit Wirkung ab 31. Dezember 2003, sodass § 113e GehG seither unbefristet gilt.


 


Nach stRsp des VwGH findet jede Methode der Interpretation - auch jene der verfassungskonformen - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.


 


Das vom Bf intendierte Ergebnis würde insofern die Grenzen jeglicher Auslegung sprengen, als sie den Tatbestand des § 113e Abs 2 Z 4 GehG jeglicher normativen Bedeutung berauben würde, weil nach einem derart gewonnenen Auslegungsergebnis der Anspruch auf Fortbezug nach § 113e Abs 1 GehG nur zufolge des ersten Satzes des Abs 2 leg cit (spätestens) drei Jahre nach der durch die Organisationsänderung bedingten (verschlechternden) Verwendungsänderung enden würde, somit ein vorzeitiges Enden (vorliegenden Falls) nach Abs 2 Z 4 leg cit überhaupt nicht in Betracht käme.


 


Damit ist aber das von der belBeh im angefochtenen Bescheid gewonnene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden.

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