Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen; dabei kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu
§ 1 LVO, § 2 LVO
GZ 2008/13/0065, 20.11.2012
VwGH: Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Geschäftstätigkeit im Mietlokal K, T Markt, aufgrund der nachhaltigen Verluste in den Jahren 1990 bis 1997 Liebhaberei iSd Bestimmungen der LVO darstelle, zumal davon auszugehen sei, "dass die Geschäftsergebnisse auch in den Jahren vor 1990 ähnlich schlecht ausgefallen sind", ist zu entgegnen, dass Verluste bei einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) nicht das Hauptkriterium für das Vorliegen von Liebhaberei darstellen.
Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu. Dass es in den Jahren 1990 bis 1997 und davor keine derartigen Bemühungen gegeben habe, wurde im Verwaltungsverfahren nie behauptet und geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es stößt daher - auch für den Fall, dass bei der Liebhabereibeurteilung nur auf die mit dem Handelsbetrieb erzielten Ergebnisse abgestellt wird - auf keine vom VwGH zu der ihm dazu zukommenden Schlüssigkeitskontrolle aufzugreifenden Bedenken, wenn die belBeh davon ausgegangen ist, dass die Handelstätigkeit, die der Bf bis 1998 ausgeübt hat, keine Liebhaberei dargestellt habe.
Angesichts der überaus hohen Verluste, die der Bf mit der 1998 ausgeübten "Vermittlung und Besorgung" von "Waren aller Art" erzielte, ist aber auch die Feststellung der belBeh unbedenklich, dass die ab 1998 ausgeübte Tätigkeit, bei der unstrittig die Handelswaren beispielsweise nur einen Bruchteil der KFZ-Kosten ausmachten, "vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet würde", weshalb in Bezug auf diese Tätigkeit "ohne Anlaufzeitraum Liebhaberei vorliegt".