Nach § 23 Abs 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist
§ 9 VStG, § 23 ArbIG
GZ 2009/02/0366, 19.03.2013
VwGH: Zu dem Einwand, der Bf habe G zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG bestellt, ohne dies allerdings dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen, ist auf die Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.
Da eine solche schriftliche Mitteilung im Beschwerdefall beim zuständigen Arbeitsinspektorat nicht eingelangt ist, ist die belBeh mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zutreffend von der Verantwortlichkeit des Bf als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GmbH ausgegangen.