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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Spruch iSd § 44a VStG und Tatvorwurf

In einem Strafbescheid muss die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er sowohl in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen, als auch davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden

22. 05. 2013
Gesetze:

§ 44a VStG


Schlagworte: Spruch, Tatvorwurf, Gesetzeswortlaut


GZ 2011/02/0271, 22.02.2013


 


VwGH: Der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses hat gem § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann.


 


Mit der (von der belBeh unverändert gelassenen) allgemeinen Spruchformulierung "die Maschine unter Bedingungen benutzt worden sei, die vom Hersteller nicht vorgesehen gewesen und die in der geltenden Betriebsanleitung des Herstellers nicht vorgesehen seien" wird lediglich der Gesetzeswortlaut einzelner Übertretungen nach § 35 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ASchG wiedergegeben. Eine nähere Konkretisierung, welches Verhalten eines Arbeitnehmers der H.-AG zu einer Benützung dieser Maschine unter Bedingungen geführt hat, die vom Hersteller nicht vorgesehen waren und die in der Betriebsanleitung des Herstellers nicht vorgesehen sind, und gegen welche Bedingungen bzw Bestimmung der Betriebsanleitung dadurch verstoßen wurde, ist diesem Spruch nicht zu entnehmen.

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