Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig wird auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht
§ 55 VwGG, § 47 VwGG, § 35 AVG, Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs 2 AVG, § 56 AVG
GZ 2012/06/0194, 21.03.2013
VwGH: Die Bestimmung des § 55 Abs 1 letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der bf Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des § 55 Abs 2 VwGG - durch die Vorschrift des § 55 Abs 2 Z 3 VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Abs 4 des § 55 - durch die Novelle BGBl I Nr 88/1997 Eingang in das VwGG gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.
Mutwillig nimmt nach der Rsp des VwGH die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Mutwillig wird ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt.
Die belBeh verweist zutreffend darauf, dass von der Bf im zeitlichen Konnex zu den vorliegenden Anträgen gleichlautende Anträge auf Einstellung bzw Aufschiebung der Vollstreckung an die BH als Vollstreckungsbehörde gestellt worden seien, die diese abgewiesen bzw in weiterer Folge zurückgewiesen habe.
Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des VwGH auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ihre Anträge abweisenden bzw zurückweisenden Entscheidungen durch die Vollstreckungsbehörde lässt die Bf in ihrem Devolutionsantrag (hinsichtlich ihrer Anträge an die Titelbehörde) nicht erkennen. Dass die Anträge an die BH als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Beginn der Vollstreckung gestellt worden seien, ungeachtet dessen aber bis zum Beginn der Vollstreckung die Titelbehörde über die Anträge zu entscheiden habe, wie die Bf in ihrer Äußerung vom 5. März 2013 vorträgt, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen eine Zuständigkeit der Titelbehörde für eine Einstellung bzw Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht gegeben war. Dies spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.
Da somit die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 2 Z 3 VwGG im Beschwerdefall erfüllt ist, war der Bf ein Kostenersatz nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht zuzusprechen.