Auch die Wahrung von Aussonderungsansprüchen wegen Fremdeigentums gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters; auch im Rahmen insolvenzspezifischer Pflichten treffen den Insolvenzverwalter aber nur ausnahmsweise Nachforschungspflichten in Richtung Fremdeigentum, etwa wenn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht
§ 81 IO, § 81a IO, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 221/12i, 23.01.2013
OGH: Auch die Wahrung von Aussonderungsansprüchen wegen Fremdeigentums gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters. So hat der OGH in der E 8 Ob 11/89 ausgesprochen, dass der Insolvenzverwalter dann, wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen, verpflichtet ist, sich vor der Verwertung von Betriebsmitteln der Masse zunächst zu vergewissern, dass diese Sachen Massevermögen und nicht Fremdeigentum sind. Auch im Rahmen insolvenzspezifischer Pflichten treffen den Insolvenzverwalter aber nur ausnahmsweise Nachforschungspflichten in Richtung Fremdeigentum, etwa wenn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht.
Der Kläger gesteht in seinem Rechtsmittel - zu Recht - zu, dass eine physische Mitwirkung des Insolvenzverwalters an der Räumung nicht verlangt werden kann. Typischerweise beauftragt der Insolvenzverwalter dritte Personen mit einer Räumung. Auch wenn der Insolvenzverwalter hier organisatorische und informationelle Vorkehrungen treffen muss, muss er nicht damit rechnen, dass der in concreto mit der Räumung beauftragte Zweitnebenintervenient, der mit den Verhältnissen der Schuldnerin vertraut war, mit hoher Wahrscheinlichkeit unselbständige Bestandteile des Gebäudes „miträumt“.
Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen könnte sich eine Haftung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage sorgfaltswidrigen Handelns ergeben. Ein solches Verhalten des Beklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen: Er wurde nicht über das spezifische Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zweitnebenintervenienten informiert; der Kläger hat den Beklagten auch nicht auf den Umfang seines Eigentums in den Bestandräumlichkeiten und spezielle Gesichtspunkte, die bei der Räumung zu berücksichtigen wären, hingewiesen. Grundlagen für eine Haftung nach § 1315 ABGB sind nicht zu erkennen.