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Verfahrensrecht

OGH: Nebenintervention und rechtliches Interesse am Beitritt

Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen; vielmehr reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann; eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient hat demgegenüber nicht zu erfolgen

20. 05. 2013
Gesetze:

§ 17 ZPO


Schlagworte: Nebenintervention, rechtliches Interesse am Beitritt, drohender Regressprozess


GZ 6 Ob 219/12t, 31.01.2013


 


OGH: Nach stRsp des OGH hat ein Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Beitritt zu einem Verfahren dann, wenn die dort ergehende Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirken wird. Das rechtliche Interesse muss dabei ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Das Interesse an einer bestimmten Beweislage oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt eine Nebenintervention nicht.


 


Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenintervention ist aber kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse gegeben, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Nebenintervenienten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Nebenintervenienten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen.


 


Diese in der Rsp entwickelten Grundsätze vermögen die vom Rekursgericht vorgenommene Zurückweisung der Intervention der Zweitnebenintervenientin nicht zu tragen: Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient hat demgegenüber nicht zu erfolgen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ausdrücklich angekündigt, sich bei der Erstnebenintervenientin im Fall ihres Unterliegens regressieren zu wollen.


 


Damit kann der Zweitnebenintervenientin aber ein rechtliches Interesse am Beitritt nicht abgesprochen werden. Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Im Hinblick auf die ausdrückliche Ankündigung der Beklagten muss die Zweitnebenintervenientin jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen kann von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen ihn substanziiert darlegt. Es genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden. Daran kann im Hinblick auf die diesbezügliche Ankündigung der Beklagten kein Zweifel bestehen.

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