Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist
§ 20 AngG, § 862a ABGB, § 1159 ABGB
GZ 9 ObA 5/13w, 24.04.2013
OGH: Nach stRsp gilt die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist. Dies wurde vom Berufungsgericht für den 25. 7. 2011 bejaht, als sich der Kläger trotz Ersuchens eines Kollegen, auf den Vorgesetzten zu warten, entfernte, weil er die Ausfolgung der Kündigung befürchtete. Ob ein Fall der absichtlichen Zugangsvereitlung vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, und begründet daher mangels Möglichkeit der Verallgemeinerung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.
Demgegenüber meint der Kläger, eine erhebliche Rechtsfrage darin zu erblicken, dass „seitens der Judikatur keine allgemein gültige Grenze der eigenen Selbstgefährdung bei der Übernahme eines Poststücks“ vorliege. Diese Überlegung ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil es keine „allgemein gültige Grenze“ der Zumutbarkeit, den Zugang einer Kündigung zu ermöglichen, geben kann, hängen doch Fragen der Zumutbarkeit nach stRsp regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Übrigen war das Erstgericht gerade nicht von der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugt, er habe wegen Herzschmerzen nicht mehr auf den Vorgesetzten warten wollen, sondern hielt es für wahrscheinlicher, dass er sich deshalb vor dem Eintreffen des Vorgesetzten entfernte, um die Entgegennahme der Kündigung zu verhindern. Vor dem Hintergrund einer den Zugang der Kündigung vermeidenden Absicht des Klägers kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger, wenn er den Zugang nicht hätte vereiteln wollen, noch einen anderen Grund gehabt hätte, nicht auf seinen Vorgesetzten zu warten, gingen doch die Vorinstanzen erkennbar davon aus, dass dieser andere Grund hier nicht ausschlaggebend war, um sich dem Zugang der Kündigung zu entziehen.