Für die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme reicht die Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung aus
§ 21 StGB, § 439 StPO, § 429 StPO, § 281 StPO
GZ 14 Os 30/13p, 09.04.2013
OGH: Die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB setzt nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen aus der Psychiatrie während der ganzen Hauptverhandlung, sondern bloß dessen Beiziehung voraus (vgl § 439 Abs 2 iVm § 429 Abs 2 Z 2 StPO).
Im gegenständlichen Fall war die Nichtigkeitsbeschwerde iSd § 281 Abs 1 Z 3 StPO zurückzuweisen, weil die Vernehmung eines Experten in der Hauptverhandlung erfolgte.