Der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB besteht auch dann, wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist
§ 364b ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 95/11h, 24.08.2011
Die Beklagten (Bauherr und ausführende Firmen) errichteten ein Einfamilienhaus. Dabei sicherten sie die Baugrube mit einer Spundwand. Die Spundwand kippte. Es kam zu einem Geländeanriss und Geländeversatz. Dadurch rutschte das Hanggrundstück des Nachbarn und seine Schwimmbadabdeckung, seine Erdwärmeleitung und seine Steinmauer wurden beschädigt. Die Steinmauer war jedoch bereits vorher schadhaft, entsprach nicht dem Stand der Technik und wurde erst nachträglich baubehördlich genehmigt. Thema der Entscheidung war der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem § 364b ABGB.
OGH: Der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB besteht auch dann, wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht selbst bauordnungswidrig war. Dass die vom Kläger errichtete Steinschlichtung nicht dem Stand der Technik entsprach, steht somit einem Ersatzanspruch nicht entgegen; die vom Berufungsgericht in seinem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wie sich eine Bauordnungswidrigkeit auf den Ausgleichsanspruch auswirke, stellt sich nicht, weil der bloße Umstand, dass die Steinschlichtung „nicht dem Stand der Technik“ entsprach, noch keine Bauordnungswidrigkeit begründet.
Dass dem Kläger erst nachträglich - mit Bescheid vom 3. Oktober 2008 - die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe erteilt wurde, steht in keinem Zusammenhang mit den verursachten Schäden.