Die Rückwirkung der Aufrechnung ermöglicht eine Aufrechnung mit bereits verjährten Gegenforderungen
§§ 1438 ff ABGB, §§ 1478 ff ABGB
GZ 6 Ob 110/12p, 13.09.2012
Der Beklagte wendete Gegenforderungen ein. Diese waren bei der Erklärung der Aufrechnung bereits verjährt.
OGH: Die Rückwirkung der Aufrechnung wirkt sich auf die Verjährung aus. Außerdem ist der Grundsatz der Rückwirkung der Aufrechnung zu beachten: Nach hRsp und Teilen der Lehre tritt Tilgung mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Die hA leitet aus der Rückwirkung auch die Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen ab. War die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt, könne Aufrechnung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt werden. An dieser Ansicht hat die Rsp trotz Kritik der Lehre festgehalten. Von dieser Rsp abzugehen besteht kein Anlass.