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Zivilrecht

OGH: Aufgedrängte Bereicherung

Bei der „Aufgedrängten Bereicherung“ ist ein „Nachteilsausgleich“ durchzuführen

20. 05. 2013
Gesetze:

§ 879 ABGB, §§ 1090 ff ABGB, §§ 1431 ff ABGB


Schlagworte: Mietvertrag, Insichgeschäft, Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Gesamtnichtigkeit, Bereicherungsrecht, Rückabwicklung


GZ 6 Ob 110/12p, 13.09.2012


 


Zwischen Gesamt- und Teilnichtigkeit des Mietvertrags besteht im Ergebnis kein Unterschied. Das Mietobjekt war ein Bürogebäude. Der Beklagte konnte es jedoch nur als Lager und als Autoabstellplatz nutzen. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ist der „Büroaspekt“ unberücksichtigt zu lassen.


 


OGH: Auch dann, wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergibt, dass die Nachbarliegenschaft überhaupt nicht hätte angemietet werden dürfen, besteht zwischen Gesamt- und Teilnichtigkeit im Ergebnis kein Unterschied. Wäre der Bedarf der beklagten Partei, die offenbar nur Parkplätze und Lagerflächen benötigte, - was im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird - ohne das Naheverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Anmietung des benachbarten Büroobjekts, sondern auf andere Weise kostengünstiger abgedeckt worden, so wäre im Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Umstand, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Bürogebäude handelte, bei der Bemessung des Benützungsentgelts unberücksichtigt zu lassen. Diesfalls würde es sich nämlich um einen Fall der im Wege des sog Nachteilsausgleichs zu berücksichtigenden sog aufgedrängten Bereicherung handeln. Der Kläger hätte dann nach Bereicherungsrecht ebenso wie bei Annahme der bloßen Teilnichtigkeit des Mietvertrags nur Anspruch auf Ersatz der Miete für Parkplätze und Lagerräumlichkeiten.

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