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Arbeitsrecht

VwGH: Beweiswürdigung hinsichtlich der - angeblichen - Abgabe einer Zivildiensterklärung

Allgemeine Ausführungen

15. 05. 2013
Gesetze:

§ 5a ZDG, § 5 ZDG, § 24 WG, § 45 Abs 2 AVG, §§ 37 ff AVG


Schlagworte: Zivildienstrecht, Zivildiensterklärung, angebliche Abgabe, Beweiswürdigung


GZ 2013/11/0073, 26.04.2013


 


Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass sich der Bf vom 6. bis zum 7. Oktober 2011 der Stellung unterzogen hat und mit Beschluss der Stellungskommission Niederösterreich vom 7. Oktober 2011 für tauglich befunden worden ist. Strittig ist, ob der Bf, wie er vorbringt, im Zuge dieser Stellung eine Zivildiensterklärung abgegeben hat.


 


VwGH: Gem § 1 Abs 4 ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Träfe das Vorbringen des Bf zu, so wäre seine Einberufung unzulässig.


 


Die belBeh konnte auf der Grundlage der mit dem Bf aufgenommenen Niederschrift, die von diesem auch unterfertigt wurde, davon ausgehen, dass dieser über die Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung informiert worden war und keine Zivildiensterklärung abgegeben hatte, dies umso mehr, als auch im Postbuch keine diesbezügliche Eintragung aufschien.


 


Das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Bf in der Beschwerde sowie in seiner über Aufforderung des VwGH vorgelegten Erklärung vom 19. März 2013 ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Weder wird konkret vorgebracht, wann die Zivildiensterklärung gem § 5 Abs 2 ZDG schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben worden wäre, noch wird substantiiert angegeben, bei wem und in welcher Weise sie abgegeben und ob eine Bestätigung dafür erhalten worden wäre. Der Bf bringt auch nicht vor, einen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhalten zu haben, mit dem gem § 5 Abs 4 ZDG festgestellt wurde, dass Zivildienstpflicht eingetreten ist. Der bloße Umstand, dass der Bf einen e-mail Verkehr mit einem Vertreter der mobilen Jugendarbeit im Bezirk Mödling vorgelegt hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sich auch daraus nicht zwingend ergibt, dass es zu der vom Bf behaupteten Abgabe einer wirksamen Zivildiensterklärung an zuständiger Stelle gekommen ist. Der Bf zeigt damit die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.

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