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Sozialrecht

VwGH: Anerkennung einer Maßnahme gem § 18 Abs 9 AlVG

Der belBeh kann im Grundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der im Verfahren für die Anerkennung der Maßnahme zu beurteilenden Voraussetzung, ob diese den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dient, auf einen Zeitraum abstellt, in dem diese Erfordernisse mit der notwendigen Verlässlichkeit prognostiziert werden können; vor diesem Hintergrund ist - sofern der Antrag nicht selbst bereits eine beschränkte Zeitdauer für die Maßnahme vorsieht - auch eine auf § 18 Abs 9 AlVG gestützte Auflage zulässig, mit der die zeitliche Dimension der Maßnahme - etwa durch die Festlegung eines bestimmten spätesten Eintrittsdatums für die Teilnahme an der Maßnahme - beschränkt wird

15. 05. 2013
Gesetze:

§ 18 AlVG, § 58 AVG, §§ 37 ff AVG


Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Anerkennung einer Maßnahme, Auflagen, beschränkte Zeitdauer, Bescheid, Begründung, Ermittlungsverfahren


GZ 2011/08/0195, 10.04.2013


 


VwGH: Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der bf Partei auf Anerkennung eines von ihr vorgelegten Konzepts als Maßnahmen "gem § 18 Abs 5/6/7 ALVG" zugrunde. Das von der bf Partei dem Antrag beigelegte und im weiteren Verfahren vor der belBeh modifizierte "Konzept KMU Stiftung", in dem ua die Projektgrundlagen, die voraussichtliche Projektlaufzeit und die Rahmenbedingungen der Teilnahme näher dargestellt sind, ist dem angefochtenen Bescheid in Form einer Anlage A als Bestandteil des Spruchs angeschlossen.


 


Die belBeh hat dem Antrag der bf Partei nicht vollinhaltlich entsprochen, sondern Auflagen vorgeschrieben, in denen ua eine Verpflichtung der bf Partei zur Einhaltung einer sog "Kooperationsvereinbarung" sowie eine vom Antrag abweichende Laufzeit der Maßnahme ("Befristung") festgelegt wurden.


 


Dennoch finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur näheren Begründung der der bf Partei vorgeschriebenen Auflagen. Die belBeh hält lediglich fest, dass die vorgeschriebenen Auflagen "der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen" dienten, ohne sich mit diesen gesetzlichen Voraussetzungen und der Erforderlichkeit der Auflagen für deren Sicherstellung näher auseinanderzusetzen. Es ist auch keineswegs evident, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen, aber nicht näher begründeten Auflagen jeweils in einem Zusammenhang mit der Einhaltung der in § 18 Abs 6 AlVG abschließend aufgezählten gesetzlichen Voraussetzungen stehen und deren Sicherstellung dienen können.


 


Hinsichtlich der abweichend vom Antrag erfolgten "Befristung" führt die belBeh - wenngleich nicht in der Begründung, sondern im Spruch des angefochtenen Bescheides - aus, dass diese erforderlich sei, "weil auf Basis der bei Bescheiderstellung verfügbaren Arbeitsmarktinformationen eine verlässliche Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse einer Konzeptumsetzung für einen über die Befristung hinausgehenden Zeitraum nicht möglich ist".


 


Damit wird eine gesetzliche Voraussetzung nach § 18 Abs 6 lit b AlVG angesprochen, wonach Maßnahmen ua "nach dem Inhalt und den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen" müssen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach eine "Befristung" gesetzlich nicht gedeckt sei, kann der belBeh im Grundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der im Verfahren für die Anerkennung der Maßnahme zu beurteilenden Voraussetzung, ob diese den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dient, auf einen Zeitraum abstellt, in dem diese Erfordernisse mit der notwendigen Verlässlichkeit prognostiziert werden können. Vor diesem Hintergrund ist - sofern der Antrag nicht selbst bereits eine beschränkte Zeitdauer für die Maßnahme vorsieht - auch eine auf § 18 Abs 9 AlVG gestützte Auflage zulässig, mit der die zeitliche Dimension der Maßnahme - etwa wie im hier vorliegenden Fall durch die Festlegung eines bestimmten spätesten Eintrittsdatums für die Teilnahme an der Maßnahme - beschränkt wird. Eine derartige Auflage muss freilich nachvollziehbar und ausreichend - auf der Grundlage eines in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Sachverhalts, einer mängelfreien Beweiswürdigung und einer auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen abstellenden rechtlichen Beurteilung - begründet sein. Die nicht näher belegte Behauptung, auf Basis der verfügbaren Arbeitsmarktinformationen sei eine verlässliche Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse für einen über die "Befristung" hinausgehenden Zeitraum nicht möglich, reicht dazu jedenfalls nicht aus.


 


Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht somit nicht den Anforderungen des § 58 Abs 2 AVG und hindert den VwGH auch daran, die von der belBeh durch die vorgeschriebenen Auflagen vorgenommenen Einschränkungen gegenüber dem Antrag der bf Partei auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

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