Die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit stellt keine Betriebsaufgabe dar; dies gilt allerdings nur dann, wenn die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen vergleichbar ist
§ 24 EStG
GZ 2008/13/0065, 20.11.2012
VwGH: Dass die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit keine Betriebsaufgabe darstellt, trifft zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen vergleichbar ist.
Der Bf hat ursprünglich mit Eisenwaren und in weiterer Folge mit Küchen- und Haushaltsutensilien gehandelt. Er hat über ein Warenlager, Personal und über ein Geschäftslokal verfügt. Die Leistungserlöse aus dem Handelsbetrieb haben - laut der vorliegenden Beilage zur Berufung - in den Jahren 1990 bis 1996 durchschnittlich 680.000 S betragen. Im Jahr 1997 hat der Bf das Warenlager abverkauft und das Personal gekündigt. Im Jahr 1998 hat er die Mietrechte am Geschäftslokal aufgegeben und seine Tätigkeit "auf Vermittlung und Besorgung ausgerichtet". Die daraus resultierenden Leistungserlöse haben 1998 14.000 S, 1999 23.000 S und 2000 22.000 S betragen. In den Jahren 2001 und 2002 wurden - gem den Ausführungen in der Berufung - Kassaumsätze von 34.987,29 S (2001) bzw 2.202 EUR (2002) erzielt. Zum 31.12.2004 hat der Bf - laut einem in den Verwaltungsakten einliegenden Fragebogen - auch die ab 1998 ausgeübte Tätigkeit eingestellt.
Sollte die "Vermittlung und Besorgung" von Waren aller Art nicht - wie vom Prüfer angenommen - "lediglich zur Wahrung des Scheins einer gewerblichen Tätigkeit dokumentiert" worden sein, so ist sie mit dem in einem Geschäftslokal unter Zuhilfenahme von Personal erfolgten Handel mit Küchen- und Haushaltswaren nicht vergleichbar und stellt allenfalls einen neuen Betrieb dar. Die belBeh ging daher in schlüssiger Weise davon aus, dass 1998 eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat, die zur Folge hatte, dass die im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaftsanteile ins Privatvermögen zu überführen und die dabei aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern waren.