Wäre eine Abänderung des Strafbescheides wegen der eingetretenen Verjährung oder des Ablaufs der Frist gem § 51 Abs 7 VStG rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides gem § 52a Abs 1 VStG offen
§ 52a VStG, § 31 VStG, § 51 VStG
GZ 2012/08/0126, 17.10.2012
VwGH: Nach der Rsp des VwGH wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gem § 52a VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt; dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert.
Im Zeitpunkt der Erlassung eines im Schuld- und Strafspruch abändernden Strafbescheides gem § 52a VStG ist zu beachten, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) bzw keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 3 erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des § 51 Abs 7 VStG noch nicht abgelaufen ist. Wäre eine Abänderung des Strafbescheides wegen der eingetretenen Verjährung oder des Ablaufs der Frist gem § 51 Abs 7 VStG rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides gem § 52a Abs 1 VStG offen.
Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides am 29. November 2007 abgeschlossen, sodass die Strafbarkeitsverjährungsfrist gem § 31 Abs 3 erster Satz iVm Abs 2 VStG (spätestens) am 29. November 2010 endete. Der abändernde Strafbescheid wurde am 2. Mai 2012 zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem ein Straferkenntnis nach der angeführten Gesetzesstelle wegen der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen.