Nach der Rsp bedarf die Zulassung einer Klageänderung nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden
§ 235 ZPO, § 528 ZPO
GZ 10 Ob 7/13x, 19.03.2013
OGH: Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist.
Es stellt aber gar keine Klageänderung iSd § 235 ZPO dar, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird, wobei die Frage, ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt.