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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage gem § 228 ZPO und Feststellungsinteresses

Das Feststellungsbegehren muss geeignet sein, über die Beziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen; aus Zweck und Funktion der Feststellungsklage ergibt sich, dass das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden muss

13. 05. 2013
Gesetze:

§ 228 ZPO


Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse


GZ 4 Ob 240/12s, 19.03.2013


 


Der Kläger macht in der Zulassungsbeschwerde seiner außerordentlichen Revision geltend, für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens sei es gleichgültig, ob das behauptete Recht im Einzelfall überhaupt bestehen könne oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststehe, dass es keine gesetzliche Grundlage habe. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses seien vielmehr eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung eines Rechts, eine dadurch hervorgerufene Gefährdung seiner Rechtsstellung und die Eignung der Feststellung zur Beseitigung dieser Gefährdung. Der Beklagte habe mehrfach behauptet, er habe einen Kaufvertrag über eine auf der in Frage stehenden Liegenschaft gelegene Wohnung geschlossen. Hinzu komme, dass er diese Wohnung auch in Besitz habe und den Kläger von jeglicher Nutzung ausschließe.


 


OGH: Das gem § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein. Behauptungen des Beklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren können zu dessen Begründung nicht herangezogen werden.


 


Das rechtliche Interesse muss sich aus dem Klagevorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergeben. Gleichgültig ist, ob ein vom Beklagten behauptetes Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat.


 


Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der Bestand des streitigen Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird. Ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses ist zB dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich anmaßt. Auch die Feststellung des Eigentumsrechts ist zulässig, wenn sich der Beklagte eindeutig und ernstlich eines Eigentums an der streitgegenständlichen Sache berühmt und sich insbesondere auf deren Ankauf bzw Ersitzung beruft.


 


Das Feststellungsbegehren muss geeignet sein, über die Beziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen. Aus Zweck und Funktion der Feststellungsklage ergibt sich, dass das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden muss.


 


Grundsätzlich richtet sich das Bestehen des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.


 


Nach dem Beklagtenvorbringen in erster Instanz, insbesondere der Außerstreitstellung des (derzeitigen) Alleineigentums des Klägers, behauptet der Beklagte in der Sache tatsächlich nicht, Eigentümer der Liegenschaft geworden zu sein; er behauptet vielmehr ein Recht auf Nutzung bzw Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil. Im Hinblick darauf ist die begehrte Feststellung, der Kläger sei (zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz) Alleineigentümer der Liegenschaft, nicht geeignet, ein zwischen den Streitteilen tatsächlich strittiges Rechtsverhältnis zu klären.


 


Die Verneinung des Feststellungsinteresses des Klägers iZm dem konkreten Klagebegehren durch das Berufungsgericht ist vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom OGH aufzugreifen wäre.

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