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Verfahrensrecht

OGH: §§ 19 ff JN – Ablehnung von Richtern

Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren

13. 05. 2013
Gesetze:

§§ 19 ff JN, § 24 JN


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Anfechtbarkeit


GZ 1 Ob 66/13g, 11.04.2013


 


OGH: Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Nach stRsp des OGH ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wird, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme davon anerkennt die Judiktaur aber für einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt. Diese Ausnahmeregel gilt auch in diesem Fall, in dem das Erstgericht im Ablehnungsverfahren nicht meritorisch über die Ablehnung entschied, sondern jeweils einen Revisionsrekurs gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, die den Rekurs gegen die Zurückweisung einer Ablehnung inhaltlich behandelt hatten, als unzulässig zurückwies. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die Zurückweisung der Revisionsrekurse bestätigte, ist deshalb nach dem für das Hauptverfahren geltenden § 528 ZPO zu beurteilen. Nach dessen Abs 2 Z 2 ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen wie die hier erfolgte Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht.

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