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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen – zur Frage, ob außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG beim Einkommensbegriff iSd § 91 ASVG zu berücksichtigen sind

Die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung beruht auf dem Gedanken, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen nicht zur freien Verfügung stehen, während die Dispositionsmöglichkeit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen insoweit nicht eingeschränkt ist; sie betrifft somit nicht disponible Einkommensteile und bewirkt ein erhöhtes Existenzminimum; diese - an das (steuerrechtliche) Leistungsfähigkeitsprinzip anknüpfenden - Gründe sind wohl allein für die Abgabenbehörde maßgeblich, nicht jedoch für die Sozialversicherung

13. 05. 2013
Gesetze:

§ 91 ASVG, § 34 EStG, § 35 EStG


Schlagworte: Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen, Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastungen


GZ 10 ObS 24/13x, 16.04.2013


 


OGH: Die Berücksichtigung von Leistungen bei Erwerbseinkommen ist in § 91 ASVG geregelt. Nach dieser Bestimmung, die durch das SRÄG 1996 mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 iSe Legaldefinition des Erwerbseinkommens „zur Erleichterung der Vollziehungspraxis“ neu gefasst wurde, gilt als Erwerbseinkommen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Abs 1 Z 2). Da der Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Sozialversicherungsgesetzen nicht näher definiert wird, ist es nach stRsp Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge zu berücksichtigen sind.


 


Was den Bereich der selbständig Erwerbstätigen betrifft, ist nach stRsp des OGH speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff „Einkünfte“ aus dem Einkommenssteuerrecht entnommen, wobei im Bereich der Alterspensionen - wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde - für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich nicht anders zu verstehen ist als nach den steuerrechtlichen Vorschriften.


 


Zwischen dem steuerpflichtigen „Einkommen“ iSd EStG und dem Erwerbseinkommen iSd Sozialversicherungsgesetze können aber auch erhebliche Unterschiede bestehen. Die Regeln des EStG sind nämlich nicht uneingeschränkt anzuwenden, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedliche Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen. Bei Klärung der Frage, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbseinkommens iSd Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind, können die Gerichte zu anderen Ergebnissen gelangen, als die Steuerbehörden im Abgabenverfahren. Eine Bindung der Gerichte an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabenbehörde ist insoweit zu verneinen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Pensionsrechts und des EStG können demnach auch zwischen dem Erwerbseinkommen nach § 91 Abs 1 Z 2 ASVG und dem Einkommen iSd EStG Unterschiede bestehen.


 


Sieht man als Erwerbseinkommen die Einkünfte (§ 2 Abs 3, § 4 Z 1 EStG) des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit an, die im maßgeblichen Kalenderjahr angefallen sind, sind etwa Verluste aus früheren Jahren nicht abzuziehen. Ein weiteres Beispiel für unterschiedliche Beurteilungen sind steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftspolitischen Gründen (nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit) als gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Da diese Gründe für den Bereich der Sozialversicherung nicht maßgebend sind, können die angeführten Beträge insoweit nicht als einkommensmindernd anerkannt werden. Es gehören dazu etwa die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge. Die Gerichte, deren Bindung sich überdies nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand erstrecken kann, sind daher in diesem Zusammenhang nicht an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabenbehörde gebunden.


 


Ob außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 EStG beim Einkommensbegriff iSd § 91 ASVG zu berücksichtigen sind, war bisher nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung. Lediglich zu der - nicht vergleichbaren Frage - von außergewöhnlichen Belastungen im Ausgleichszulagenrecht wurde ausgesprochen, dass krankheitsbedingte Mehraufwendungen, die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, nicht unter die „gesetzlich geregelten Abzüge“ des § 292 Abs 3 ASVG fallen. Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise einen Betrag zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts zur Verfügung zu stellen, sei die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten“ nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten real zur Verfügung stehe. Da er aus diesem Betrag die Ausgaben für seinen Lebensunterhalt tätige, sei dieser Betrag nicht schon vorweg um Ausgaben zu kürzen, die der Bestreitung der Lebensführung dienen; zu diesen Ausgaben zählten auch die als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen.


 


Gem § 2 Abs 2 EStG ist das (steuerrechtliche) Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich von Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Als außergewöhnlich wird eine Belastung dann angesehen, wenn sie höher als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG). Sie muss zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG). Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung können auch ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts (siehe § 34 Abs 4 EStG) als außergewöhnliche Belastung dann abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EStG vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (§ 34 Abs 6 EStG).


 


Ihrem Wesensgehalt nach handelt es sich bei den außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne die gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären, deren Berücksichtigung aber dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht. Nach diesem Prinzip soll die Besteuerung an die persönliche (Steuer-)Leistungsfähigkeit anknüpfen, die sich im Einkommen manifestiert. Die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung beruht somit auf dem Gedanken, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen nicht zur freien Verfügung stehen, während die Dispositionsmöglichkeit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen insoweit nicht eingeschränkt ist. Sie betrifft somit nicht disponible Einkommensteile und bewirkt ein erhöhtes Existenzminimum.


 


Diese - an das (steuerrechtliche) Leistungsfähigkeitsprinzip anknüpfenden - Gründe sind wohl allein für die Abgabenbehörde maßgeblich, nicht jedoch für die Sozialversicherung. Demgegenüber nimmt § 91 Abs 1 Z 2 ASVG bei der Berücksichtigung des „Erwerbseinkommens“ aus selbständiger Tätigkeit ausdrücklich auf die nachgewiesenen „Einkünfte“ aus dieser Tätigkeit Bezug. Nach § 4 Abs 4 Z 1 EStG sind die „Einkünfte“ der Gewinn. Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG) haben auf die Gewinnermittlung aber keinen Einfluss. Der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den §§ 34, 35 EStG liegt daher eine gänzlich andere Zielsetzung zugrunde als § 271 Abs 3 iVm § 254 Abs 6 - 8 ASVG.


 


Dem Standpunkt des Revisionswerbers ähnlich wie im Bereich der Alterspensionen und dem GSVG sei auch im vorliegenden Fall das Erwerbseinkommen nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu definieren, ist entgegenzuhalten, dass speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff „Einkünfte“ dem Einkommenssteuerrecht entnommen und nach diesem zu hinterfragen ist, während ansonsten im Sozialversicherungsrecht wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht einfach die Regeln der Einkommenssteuergesetze analog angewendet werden können (siehe oben). Nicht § 25 GSVG findet auf den gegenständlichen Fall Anwendung, sondern § 91 ASVG.


 


Die nach den §§ 34, 35 EStG als steuereinkommensmindernd anerkannten außergewöhnlichen Belastungen führen für den Bereich der Sozialversicherung somit nicht dazu, ein neben dem Pensionsbezug erzieltes - die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen - entsprechend zu mindern und die Umwandlung der Pension in eine Teilpension zu vermeiden.

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