Sobald dem Beklagten die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
GZ 4 Ob 41/13b, 17.04.2013
OGH: Bereits zu 4 Ob 49/92 sprach der OGH aus, dass bei einer bau- und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage nicht aus einem allfälligen Widerspruch der Baugenehmigung zur Flächenwidmung dem Betriebsanlagenbetreiber ein Rechtsbruch iSd § 1 UWG vorzuwerfen sei, wenn weder ein Verstoß gegen die Genehmigungsbescheide behauptet wird noch irgendeine rechtswidrige Einflussnahme des Beklagten auf die zuständigen Behörden, welche die Genehmigungsbescheide erließen. Ob aber die Bescheide zu Unrecht erlassen wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sobald dem Beklagten die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.
Diese Rsp wurde in der Folge mehrfach fortgeschrieben. Mehrfach wurde die Vertretbarkeit einer bestimmten Rechtsansicht dann angenommen, wenn das beanstandete Verhalten durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist; die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.
Die Auffassung der Beklagten, aufgrund gewerbebehördlicher Genehmigung im Einzelfall berechtigt zu sein, die von der Klägerin beanstandeten Betriebsflächen als Stellflächen für Kraftfahrzeuge zu nutzen, ist daher als vertretbar zu beurteilen.