Keine Hemmung oder Unterbrechung der bereits laufenden Frist iSd § 285 Abs 1 StPO durch Kündigung oder Zurücklegung der Vollmacht des Verteidigers
§ 63 StPO, § 285 StPO
GZ 11 Os 34/13d, 19.03.2013
OGH: Gem § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt. Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.
Gleiches gilt für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil § 63 Abs 1 StPO Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger nicht umfasst.