Home

Strafrecht

OGH: Zur Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums iSd § 9 Abs 2 StGB

Die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums iSd § 9 Abs 2 StGB ist anhand eines „objektiven-subjektiven“ Doppelmaßstabes zu prüfen

13. 05. 2013
Gesetze:

§ 281 StPO, § 9 StGB, § 206 StGB


Schlagworte: Verbotsirrtum, objektiv-subjektiver Doppelmaßstab, Tatunrecht für den Durchschnittsmenschen, gesamter wesentlicher Urteilssachverhalt


GZ 12 Os 159/12t, 07.03.2013



OGH: Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Rechtsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a von der StA angemerkt, dass ein strafbefreiender Irrtum über das Verbot des geschlechtlichen Umgangs mit Unmündigen nicht denkbar sei. Dementsprechend sei das Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB als erfüllt zu betrachten. Mit dieser Behauptung wird allerdings eine materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet: Die StA geht von der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums iSd § 9 Abs 2 StGB aus, übersieht dabei jedoch aber, dass die Erkennbarkeit des Unrechts anhand eines „objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes“ zu prüfen ist.


 


Das Erstgericht stellte auf der subjektiven Tatsachenebene fest, dass der Angeklagte, der selber von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, in einer Familie aufwuchs, in der keine Beziehungen zu anderen Verwandten oder Freunden gepflogen wurden, zum Einzelgänger wurde und sich monatelang tagsüber in seinem Zimmer einsperrte; folglich nicht wusste und auch nicht in Kauf nahm, dass der Geschlechtsverkehr mit seiner noch nicht 14-jährigen Schwester etwas Verbotenes sein könnte.


 


Indem die StA diese Konstatierung nicht beachtet, erweist sie sich als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, dieser mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis der Einwand zu entwickeln, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at