Die wesentliche Funktion des Testamentsvollstreckers liegt darin, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben; das österreichische Recht anerkennt neben dem „überwachenden“ auch den „verwaltenden“ Testamentsvollstrecker; Meinungsverschiedenheiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sind durch die, im Verlassenschaftsverfahren häufig anzutreffende, unterschiedliche Interessenlage bedingt und rechtfertigen nicht per se eine Abberufung
§ 816 ABGB, §§ 143 ff AußStrG
GZ 1 Ob 3/13t, 14.03.2013
OGH: Der Testamentsvollstrecker hat die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben; und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Der Erblasser kann ihm aber auch Verwaltungsfunktionen übertragen. Das österreichische Recht anerkennt demnach neben dem „überwachenden“ auch den „verwaltenden“ Testamentsvollstrecker.
Im vorliegenden Fall kamen dem Testamentsvollstrecker nach den Anordnungen der Erblasserin im Testament überwachende und verwaltende Funktion zu. Er sollte nicht nur die Einhaltung der in Punkt V. und XIII. der letztwilligen Verfügung erteilten Auflagen überwachen. Die Erblasserin trug ihm iZm der in Punkt XIII. des Testaments enthaltenen Auflage der Erhaltung der Liegenschaft in P***** auf, Geldmittel (aus ihrem „restlichen Vermögen“) fruchtbringend anzulegen und zu verwahren. Diese Befugnis stand ausschließlich dem Testamentsvollstrecker und dessen allfälligen Nachfolgern zu, während die widmungsgemäße, vom Testamentsvollstrecker auch nach Ende seines Amts zu überwachende Verwendung dem Hausverwalter vorbehalten bleiben sollte. Testamentsvollstrecker und Hausverwalter waren zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zwar identisch. Die Unterscheidung zwischen den Aufgaben des Testamentsvollstreckers und des Hausverwalters sowie der den Erben „ans Herz gelegte“ weitere Wunsch, den Testamentsvollstrecker persönlich oder eine Hausverwaltung, an der er beteiligt sei, auch weiterhin mit der Verwaltung der genannten Liegenschaft zu betrauen, solange er dies wünsche (Punkt XV. 9 des Testaments), zeigt, dass sich die Erblasserin, der Möglichkeit der Beendigung dieser Doppelfunktion nach ihrem Tod bewusst war, dem Testamentsvollstrecker aber auch für diesen Fall konkrete Verwaltungsaufgaben vorbehalten wollte.
Das Abhandlungsgericht kann einen Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Beurteilung, ob wichtige Gründe die vom Erstgericht ausgesprochene Entziehung der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers rechtfertigen könnten. Von dieser Enthebung des „verwaltenden“ Testamentsvollstreckers durch das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder (wie hier) auf Antrag betroffener Erben ist der Widerruf der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingeräumten Verwaltungsbefugnis als gemeinschaftliches Recht aller erbantrittserklärten Erben zu unterscheiden.
Der Testamentsvollstrecker hatte aus seiner Tätigkeit als früherer Sachwalter Forderungen auf Entschädigung und Entlohnung, die im Sachwalterschaftsverfahren rechtskräftig bestimmt wurden. Er deckte diese aus dem ihm zur Verwaltung überlassenen „restlichen Vermögen“. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, begründete diese Vorgangsweise, der die Erben sogar zugestimmt hatten, keine Kollision seiner Interessen mit denen der Erblasserin. Sie hatte in ihrem Testament ja selbst angeordnet, dass Honoraransprüche des Testamentsvollstreckers ua für seine Tätigkeit in dieser Funktion vorweg aus dem restlichen Vermögen zu decken seien. Der als Testamentsvollstrecker berufene Rechtsanwalt wurde erst im März 2009 zu ihrem Sachwalter bestellt, was erklärt, dass sie zum Zeitpunkt der Verfassung ihres Testaments im Juni 2007 Forderungen ihres zukünftigen Sachwalters nicht ausdrücklich erwähnte. Dem Testament ist ihr Wille, das „restliche Vermögen“ dürfe zur Begleichung nur der erwähnten Honoraransprüche ihres Rechtsberaters, nicht aber seiner rechtskräftig bestimmten Forderungen als Sachwalter herangezogen werden, nicht zu entnehmen, verwies sie doch selbst auf die langjährige gute Beratung ihres Rechtsvertreters und wünschte ausdrücklich seine weitere Tätigkeit als Hausverwalter. Dieses zum Ausdruck gebrachte Vertrauen spricht für ihre Bereitschaft, dem Testamentsvollstrecker weitgehend freie Hand zu lassen, wenn es um dessen berechtigte Forderungen geht.
Das Rekursgericht spricht iZm der Emeritierung des Testamentsvollstreckers vom Wegfall einer Haftungsgrundlage für eine Sicherstellung des zur Verwaltung überlassenen Vermögens sowie der Bescheinigung einer möglichen Gefährdung. Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend aufzeigt, muss ein Testamentsvollstrecker nicht Rechtsanwalt oder Notar sein, weshalb das Bestehen einer „Haftungsgrundlage“ (gemeint offenbar eine Berufshaftpflichtversicherung) für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der vom Erblasser berufenen Person grundsätzlich keine Rolle spielt. Die Erblasserin berücksichtigte noch dazu im Testament den (eingetretenen) Fall der Emeritierung. Sie ordnete dafür ausdrücklich an, dass eine allfällige Niederlegung der Rechtsanwaltschaft die Bestellung zum Testamentsvollstrecker und dessen Entlohnung nicht berühre.
Fällt auch dieses Argument weg, ist unverständlich, welches als bescheinigt angenommene Verhalten des Testamentsvollstreckers den angeordneten Entzug seiner Verwaltungsbefugnis (noch dazu mit nach § 44 Abs 1 AußStrG zuerkannter, aber unbekämpfbarer und daher auch nicht als angefochten anzurechnende vorläufiger Wirksamkeit) begründen sollte. Die von drei der vier erbantrittserklärten Erben erhobenen Vorwürfe blieben dagegen zur Gänze ungeprüft. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht eindeutig, ob sie sich auf eine Pflichtverletzung des Revisionsrekurswerbers in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker oder in der als weiterhin bevollmächtigter Hausverwalter berufen. Sie werfen ihm vor, Kautionssparbücher der Mieter der Liegenschaft in P***** ohne Kenntnis und Wissen „der Eigentümer“ aufgelöst und einen Betrag von 10.429,74 EUR zur Abdeckung von angeblichen Verlusten des Hauses verwendet zu haben. Nach der Aktenlage war die Erblasserin nur zu 4/9-Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft. Ein bestellter Hausverwalter vertritt aber sämtliche Miteigentümer. Mit den Interessen der Eigentümer, die der Revisionsrekurswerber nach den Vorwürfen der Erben bei Auflösung der Kautionssparbücher verletzt haben soll, könnten auch jene der anderen Miteigentümer gemeint sein, die die Mehrheit bildeten. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher zunächst die Abgrenzung des Aufgabenbereichs/der Tätigkeit des Revisionsrekurswerbers als Testamentsvollstrecker und als (früherer) Hausverwalter mit den Parteien zu erörtern haben.
Die weiteren Behauptungen der erbantrittserklärten Erben gehen in Richtung Verschleierung des dem Testamentsvollstrecker zur Verwaltung überlassenen Vermögens, indem sie ihm vorwerfen, keine brauchbare Abrechnung, insbesondere über die Veranlagung des Vermögens, vorzulegen. Auch zu diesem Punkt fehlen Feststellungen. Es lässt sich damit nicht beurteilen, ob der Testamentsvollstrecker derart gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass ein Entzug seiner Verwaltungsbefugnis gerechtfertigt wäre.
Da im derzeitigen Verfahrensstadium die Feststellungen keinen Anhaltspunkt für gravierende Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers bieten, reicht es für den Entzug seiner Verwaltungsbefugnisse nicht aus, dass die Mehrheit der erbantrittserklärten Erben vor Beschlussfassung erster Instanz seine Enthebung beantragte. Der OGH hat zwar bereits ausgesprochen, dass Spannungen zwischen einer Miterbin (Witwe des Erblassers) sowie deren Vertreter und dem Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigtem anderer Miterben durch dessen Vorgehen Grund für dessen Abberufung seien, wenn eine vernünftige Weiterführung seines Amts nicht erwartet werden könnte. Es entspreche damit nicht dem Willen der Erblasserin, den eingesetzten Testamentsvollstrecker in seiner Stellung zu belassen, wenn dies für die glatte Durchführung der Abhandlung eher nachteilig als vorteilhaft erscheine.
Der vorliegende Fall ist zwar ebenfalls nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den seine Enthebung anstrebenden Erben geprägt. Dessen vorrangige Funktion besteht nun aber darin, dem Willen der Erblasserin zum Erfolg zu verhelfen, die insbesondere zum Erhalt der Liegenschaft in P***** konkrete Vorstellungen hatte und diese in ihrem Testament nachdrücklich zum Ausdruck brachte. Meinungsverschiedenheiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sind durch die, im Verlassenschaftsverfahren häufig anzutreffende, unterschiedliche Interessenlage bedingt und rechtfertigen nicht per se eine Abberufung.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zum Thema Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers in dieser Funktion zu treffen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Entzug der Verwaltungsaufgaben neuerlich zu beurteilen haben. Ob es den in der Rekursbeantwortung von erbantrittserklärten Erben gestellten Antrag auf Abberufung des Testamentsvollstreckers allenfalls - nach Erörterung mit den Parteien - als konstitutiv wirkenden Widerruf der Verwaltungsvollmacht des Testamentsvollstreckers behandelt, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten. Entgegen seiner Meinung wäre aber ein Widerruf der „überwachenden“ Funktion des Testamentsvollstreckers durch die Gemeinschaft der Erben nach der Judikatur jedenfalls nicht zulässig.