Wird ein Gegenstand als Sicherheit für die offenen Mietzinse übergeben, so erfolgt durch ein Schweigen des Übernehmers auf das Angebot des Übergebers zur „ersatzweisen Annahme“ der Sicherheit im Allgemeinen keine schlüssige Zustimmung zur Anrechnung des Wertes des Gegenstands auf den Mietzins
§ 863 ABGB, § 861 ABGB, § 862 ABGB
GZ 8 Ob 79/12v, 26.07.2012
OGH: Ohne sich aus den jeweiligen Gesamtumständen im Einklang mit den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ergebenden eindeutigen Erklärungswert iSd § 863 ABGB bedeutet das Schweigen auf ein Vertragsanbot grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung. Wird ein Gegenstand als Sicherheit für die offenen Mietzinse übergeben, so erfolgt durch ein Schweigen des Übernehmers auf das Angebot des Übergebers zur „ersatzweisen Annahme“ der Sicherheit im Allgemeinen keine schlüssige Zustimmung zur Anrechnung des Wertes des Gegenstands auf den Mietzins.