Kann der Parteiwillen darüber, ob die Hingabe einer Sache entweder an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherheit erfolgt ist, nicht erforscht werden, so kann von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt iSd § 1414 ABGB im Zweifel nicht ausgegangen werden
§ 1414 ABGB
GZ 8 Ob 79/12v, 26.07.2012
OGH: Die Leistung an Zahlungsstatt ist die mit Willen beider Parteien an die Stelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht (iSe Novation) ändert. Kann der Parteiwillen darüber, ob die Hingabe einer Sache entweder an Zahlungsstatt, zahlungshalber oder nur zur Sicherheit erfolgt ist, nicht erforscht werden, so kann von einem entgeltlichen Geschäft durch Hingabe an Zahlungsstatt iSd § 1414 ABGB im Zweifel nicht ausgegangen werden.