Rauchentwicklung im Cockpit während des Flugs ist kein Zustand, der bei einem ordentlichen Flugbetrieb üblicherweise auftritt und der bei einem „de facto neuwertigen“ Flugzeug üblich, zu erwarten oder hinzunehmen ist
§§ 922 ff ABGB, § 929 ABGB
GZ 7 Ob 28/13p, 17.04.2013
OGH: Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig. Verzichtserklärungen sind aber im Zweifel restriktiv auszulegen. Sie erstrecken sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.
Auch wenn die Frage der Vertragsauslegung grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls ist, so ist es für den vorliegenden Einzelfall unvertretbar davon auszugehen, die Parteien hätten nicht die Flugtüchtigkeit des Kaufobjekts vereinbart. Nach den Feststellungen priesen die Kläger das Flugzeug als de facto neuwertig und einwandfrei zum Fluggebrauch an. Damit haben sie eindeutig die Lufttüchtigkeit zugesagt. Diese besteht bei neuen (neuwertigen) Flugzeugen genauso wie bei solchen, die „zum Flugverkehr einwandfrei geeignet“ sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn keiner der Vertragspartner Unternehmer iSd KSchG ist. Auf die Frage, ob es bei einem längeren (unveränderten) Betrieb zu einem Motorschaden gekommen wäre oder nicht, was nicht feststeht (non liquet), kommt es hier nicht an.
Nach den Feststellungen wurde der Kläger auf den Zustand des Flugzeugs dadurch aufmerksam, dass sich während des Flugs im Cockpit Rauch entwickelte, wodurch er sich zu einer Notlandung veranlasst sah. Dies ist kein Zustand, der bei einem ordentlichen Flugbetrieb üblicherweise auftritt und der bei einem „de facto neuwertigen“ Flugzeug üblich, zu erwarten oder hinzunehmen ist. Auch wenn nach den Feststellungen nicht ganz klar ist, ob die Rauchentwicklung auf den Zustand der Schrauben und daraus folgend des Motors zurückzuführen war, steht doch fest, dass das Flugzeug jedenfalls nicht „lufttüchtig“ war und aus Sicherheitsgründen mit dem eingebauten Motor „nicht mehr betrieben hätte werden sollen“. Das entspricht nicht der zugesagten Eigenschaft „neuwertig und einwandfrei zum Fluggebrauch geeignet“.
Dass Schrauben beim Tausch der Gehäusehälften im September 2008 mangelhaft angezogen waren und es dadurch zu schädigenden Relativbewegungen in der Trennfläche kam, war nicht bekannt. Der Mangel war verborgen. Es waren bei der Übergabe aber nicht nur die Schrauben mangelhaft angezogen (also ein Mangel bereits latent [= seiner Anlage nach] vorhanden, für den ebenfalls zu haften ist [vgl 9 Ob 3/09w mwN]), sondern der Motor war dadurch bereits insoweit beschädigt als Öl austrat, sodass er nach den Feststellungen zwar noch „funktionsfähig“, aber nicht mehr „lufttüchtig“ war. Da eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft des Flugzeugs nicht vorliegt, haben die Verkäufer, auch wenn sie von dem Mangel nicht in Kenntnis waren, grundsätzlich Gewähr zu leisten.