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Zivilrecht

OGH: Zur Bindung des Geschäftsherrn an die strafgerichtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen (sowie zur Widerrufbarkeit eines Geständnisses)

Eine Bindung des Geschäftsherrn, der im Strafverfahren gegen seinen Erfüllungsgehilfen kein rechtliches Gehör hatte, an dessen rechtskräftige Verurteilung verstieße gegen Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK und ist damit eindeutig abzulehnen

13. 05. 2013
Gesetze:

§ 1313a ABGB, § 411 ZPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfenhaftung, keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafgerichtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen, Widerrufbarkeit des Geständnisses


GZ 1 Ob 169/11a, 29.09.2011


 


Im Rekursverfahren sind die Widerrufbarkeit des Geständnisses im zweiten Rechtsgang und die Bindung der zweitbeklagten Partei an das rechtskräftige Strafurteil strittig.


 


OGH: Zum ersten Thema ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen:


Der Widerruf eines Geständnisses sei in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zulässig. Dies gelte aufgrund des Neuerungsverbots nicht für das Rechtsmittelverfahren. Das Berufungsgericht habe im ersten Rechtsgang das im Umfang der Klagsstattgebung bekämpfte Urteil des Erstgerichts wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung aufgehoben. Dieser Begründungsmangel habe den gesamten, vom Erstgericht im ersten Rechtsgang der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalt erfasst. Damit sei kein Streitpunkt oder Sachverhaltskomplex abschließend erledigt worden. Das gesamte Verfahren sei in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz getreten, was der zweitbeklagten Partei den (erfolgten) Widerruf der Außerstreitstellung ermöglicht habe. Dieser Widerruf begründe aber weder ein Beweisthemenverbot noch eine Beweislastumkehr.


 


Zur Bindung eines Zivilgerichts an eine strafgerichtliche Verurteilung formulierte der OGH in der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 612/95 folgenden Rechtssatz:


„Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.“


 


In der Folge hat der OGH mehrfach klargestellt, dass ein strafgerichtliches verurteilendes Erkenntnis Dritte, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten, nicht bindet, wie den Haftpflichtversicherer eines KFZ oder dessen Halter nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des Lenkers, den Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess iZm der Frage der Zahlungsunfähigkeit nach strafgerichtlicher Verurteilung des Gemeinschuldners wegen fahrlässiger Krida sowie den Verein nach einem seinen Obmann verurteilenden Straferkenntnis. Die zu 7 Ob 253/00g bejahte Bindung einer Kommanditgesellschaft an das ihren Komplementär verurteilende Strafurteil beruhe auf der besonderen „materiell- wie auch verfahrensrechtliche[n] Verquickung zwischen der Personengesellschaft einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits“ (3 Ob 300/05x). Die Stellung des Obmanns eines Vereins als juristische Person sei jener eines Komplementärs nicht vergleichbar, woran auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnis begangenen deliktischen Handlungen nichts ändere, weil sie die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter nicht beseitige.


 


Nichts anderes hat für das Verhältnis zwischen einem Erfüllungsgehilfen und seinem Geschäftsherrn, der nach § 1313a ABGB für dessen Verschulden haftet, zu gelten. Eine Bindung des Geschäftsherrn, der im Strafverfahren gegen seinen Erfüllungsgehilfen kein rechtliches Gehör hatte, an dessen rechtskräftige Verurteilung verstieße gegen Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK und ist damit iSd herrschenden höchstgerichlichen Judikatur eindeutig abzulehnen.


 


Der Einschätzung des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Erstgerichts reichten (neuerlich) zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und den Verletzungen nicht aus und das Verfahren sei deshalb ergänzungsbedürftig, kann der OGH nicht entgegentreten.

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