Der Schaden wird auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit proportional verteilt, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben
§§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB
GZ 2 Ob 96/12z, 28.06.2012
OGH: Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Der Schaden wird auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit proportional verteilt, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben. Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitbefunden werden. Haben sowohl der Geschädigte als auch mehrere Schädiger unabhängig voneinander zurechenbarerweise eine Bedingung für den Schaden gesetzt, dann haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des Einzelschädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern.