Ob durch das Vertragsverhältnis erkennbar die Interessen eines bestimmten Dritten mitverfolgt werden sollen oder erkennbar ist, ob dieser Dritte (allein) im Vertrauen darauf wirtschaftliche Dispositionen stützen werde, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB
GZ 1 Ob 91/12g, 19.09.2012
OGH: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Gegenüber einem Dritten trifft ihn eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht nur, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde, oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgte. Geschützt ist ein Dritter auch, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll.