Der Umstand, dass das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, macht die Behinderung nicht zu einer schweren
§ 29b StVO
GZ 2012/02/0215, 29.01.2013
VwGH: Gem 29b Abs 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Bf in der Beschwerde aus, dass der Rsp des VwGH zufolge eine dauernd starke Gehbehinderung dann vorliege, wenn der Betreffende nicht in der Lage sei, eine Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Die Verwendung von Stützhilfen (Gehstock etc) sei daher keine zu prüfende Voraussetzung, ob eine starke dauernde Gehbehinderung vorliege oder nicht. Ob nun vom Bf Stützhilfen beim Gehen verwendet würden oder nicht, sei daher grundsätzlich entgegen den rechtlichen Ausführungen der belBeh nicht von rechtlicher Relevanz.
Die vom Bf geäußerte Rechtsansicht entspricht nicht der stRsp des VwGH, wonach der Umstand, dass das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht.
Bei der Beurteilung, ob eine dauernd starke Gehbehinderung vorliegt, hat die Behörde daher zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen der genannten Wegstrecke ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor.
Im vorliegenden Fall hat der vom Bf beigezogene private medizinische Sachverständige dessen Gehfähigkeit ausschließlich ohne Verwendung von Hilfsmittel beurteilt, während der Amtssachverständige unter präziser Beschreibung der Hilfsmittel seine Einschätzung abgegeben hat. Die belBeh hat dem Gutachten folgend zu der Feststellung gefunden, dass der Bf mit den beschriebenen Hilfsmitteln eine Wegstrecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurücklegen könne und daraus in rechtlicher Hinsicht zutreffend den Schluss gezogen, dass dieser Umstand eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO ausschließt.