Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Behördliche Auflösung gem § 29 VerG

Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig

08. 05. 2013
Gesetze:

§ 29 VerG, Art 133 B-VG, § 34 VwGG


Schlagworte: Vereinsrecht, behördliche Auflösung, Zuständigkeit


GZ 2013/01/0003, 24.01.2013


 


Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh vom 21. November 2012 wurde der Verein "K" gem § 29 Abs 1 VerGH behördlich aufgelöst.


 


Der Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtlichen Fortbestand/Existenz bzw Nichtauflösung des Vereins" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.


 


VwGH: Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften - wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall - behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der VwGH nicht zuständig (Art 133 Z 1 B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at