Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig
§ 29 VerG, Art 133 B-VG, § 34 VwGG
GZ 2013/01/0003, 24.01.2013
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh vom 21. November 2012 wurde der Verein "K" gem § 29 Abs 1 VerGH behördlich aufgelöst.
Der Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtlichen Fortbestand/Existenz bzw Nichtauflösung des Vereins" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
VwGH: Nach der Rsp des VfGH und des VwGH ist ausschließlich der VfGH für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften - wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall - behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist der VwGH nicht zuständig (Art 133 Z 1 B-VG), zumal Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird.